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Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren nicht selbstständig anfechtbar (aktuelles Bundesgerichtsurteil)

23. November 2025

Bis anhin waren die Ausschreibungsunterlagen selbstständig anfechtbar. Das heisst, dass ein Anbieter, welcher mit den Ausschreibungsunterlagen nicht einverstanden war (z. B. mit den Zuschlagskriterien und deren Gewichtung) innert Frist Beschwerde gegen die Ausschreibungsunterlagen erheben musste. Tat der dies nicht, akzeptierte er die Bedingungen. Dies galt in allen Verfahrensarten (Einladungsverfahren, offenes und selektives Verfahren).

In der neuen IVöB heisst es in Art. 53, dass die «Ausschreibung» selbstständig anfechtbar ist. Das Bundesgericht hat im Fall 2C_657/2023 vom 4. September 2025 entschieden, dass im Einladungsverfahren keine Ausschreibung, sondern eben eine Einladung zur Offerteinreichung stattfindet. Somit sind die Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren nicht selbstständig anfechtbar. Der Anbieter, welcher mit den Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht einverstanden ist, kann dies in der Beschwerde gegen den Zuschlag rügen.